Testamentsvollstreckung

Im deutschen Erbrecht besteht die Möglichkeit, eine Testamentsvollstreckung anzuordnen. Dies kann und muss der Erblasser durch Testament tun. 


Die Testamentsvollstreckung soll den Willen des Erblassers umsetzten. Er kann dafür diverse Anordnungen treffen. 

Der Erblasser kann bestimmen, wen er als Testamentsvollstrecker einsetzt. Er kann einen oder mehrere Testamentsvollstrecker einsetzten. Weiter kann er bestimmen, welchem Zweck die Einsetzung dienen soll. 


Der Testamentsvollstrecker ist Treuhänder und Inhaber eines privaten Amtes. 

Er hat eine freie Stellung gegenüber den Erben und ist an den wohlverstandenen Willen des Erblassers gebunden. 


Der Erblasser sollte bestimmen, ob die Testamentsvollstreckung auf Dauer angelegt ist oder ob der Nachlass abgewickelt und auseinandergesetzt werden soll. 


Der Testamentsvollstrecker nimmt den Nachlass in Besitz und verwaltet diesen ordnungsgemäß. Er ist verpflichtet, ein Nachlassverzeichnis für den oder die Erben zu erstellen. Weiter ist er zur jährlichen Rechnungslegung verpflichtet. Er informiert die Erben auch über die Fortschritte des Verfahrens. 


Die Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers über den Nachlass schließt aus, dass die Erben über den Nachlass verfügen können. Auch die Möglichkeiten der Gläubiger des Erben ihre Forderungen zu verfolgen, sind eingeschränkt. 


Die Vergütung des Testamentsvollsteckers kann der Erblasser festlegen. Wenn er dies nicht tut, erhält der Testamentsvollstrecker eine angemessene Vergütung. Dafür haben sich diverse Tabellen entwickelt wie die Möhringsche Tabelle oder die Vergütungsempfehlungen des Deutschen Notarvereins aus dem Jahr 2000 als Weiterentwicklung der Rheinischen Tabelle aus dem Jahr 1918/1925.